Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 30

§ 30 – Berufsberatung

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, normal normal zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, normal normal zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven, normal normal zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche, normal normal zu Leistungen der Arbeitsförderung, normal normal zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Berufsberatung bietet Informationen und Ratschläge zur Berufswahl und beruflichen Entwicklung.
  • Sie unterstützt beim Berufswechsel und der Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
  • Die Beratung informiert über den Arbeitsmarkt und die Entwicklung von Berufen.
  • Sie hilft bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitsstellen.
  • Die Berufsberatung gibt Auskunft über Fördermöglichkeiten in der Ausbildung und beruflichen Bildung.